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Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt. Diese Verordnung basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz und dem Sozialgesetzbuch VII.
Ja, die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur mit Zustimmung der untersuchten Person an Dritte weitergegeben werden. Sie dienen ausschließlich dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind spezielle ärztliche, präventive Untersuchungen, die darauf abzielen, die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen. Sie sollen mögliche arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig erkennen und präventive Maßnahmen ergreifen.
Die Art der Untersuchungen variiert je nach Arbeitsplatz und den damit verbundenen Risiken. Sie können umfassen: Allgemeine Anamnese, körperliche Untersuchungen, spezifische Funktionstest (z. B. Lungenfunktionstests, Hörtests, Sehtest, Egometrie, Perimetrie), Laboruntersuchungen und ggf. weitere spezialisierte Untersuchungen.
Bei der Angebotsvorsorge bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden freiwillige Vorsorgeuntersuchungen an. Diese sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber dennoch im Interesse des Gesundheitsschutzes wahrgenommen werden. Die Pflichtvorsorge hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben und betrifft bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, bei denen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht. Mitarbeitende sind verpflichtet, an diesen Untersuchungen teilzunehmen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihre Gesundheit geschützt wird. Die Unterscheidung zwischen Angebots- und Pflichtvorsorge ist wichtig, da sie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber klar definiert.
Die Verantwortung für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen liegt bei den Arbeitgebern. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend den Vorgaben der ArbMedVV untersucht werden
