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Alle Arbeitsmittel, deren Sicherheit von ihrem Zustand abhängt - z. B. Maschinen, Leitern, Druckbehälter, elektrische Geräte oder Regalanlagen. Grundlage ist § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Nur befähigte Personen im Sinne der TRBS 1203 – also Fachkräfte mit technischer Ausbildung, Erfahrung und aktueller Kenntnis der Prüfnormen.
Das hängt von Art, Nutzung und Gefährdung des Arbeitsmittels ab. Prüffristen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, meist jährlich oder nach Herstellervorgaben.
Alle Ergebnisse müssen schriftlich oder digital dokumentiert und archiviert werden. Wir unterstützen bei der Erstellung prüfsicherer Dokumentationen.
Fehlende oder überfällige Prüfungen können Bußgelder oder Betriebsstilllegungen nach sich ziehen. Ein strukturiertes Prüfmanagement minimiert dieses Risiko.
Wir planen, koordinieren und dokumentieren Prüfungen nach BetrSichV, stellen befähigte Prüfer:innen und sorgen für digitale Nachverfolgung und Fristenüberwachung.
