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Ja. Nach §5 Arbeitsschutzgesetz ist die Beurteilung psychischer Belastungen verpflichtend für alle Arbeitgeber.
Es gibt keine festen Fristen - sie sollte bei wesentlichen Änderungen im Betrieb oder Arbeitsumfeld wiederholt werden.
In der Regel anonym über Befragungen, Interviews oder Workshops - ergänzt durch Auswertung und Maßnahmenplanung.
Sie kann intern oder extern erfolgen, sollte aber durch fachkundige Personen (z. B. Arbeitsmediziner:innen, Psycholog:innen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit) begleitet werden.
Alle Daten werden anonymisiert erhoben, ausgewertet und DSGVO-konform verarbeitet.
Auf Basis der Ergebnisse werden Maßnahmen definiert, umgesetzt und später evaluiert - zur nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
