



+
+
+


Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 umfasst die betriebsärztliche Beratung von Unternehmen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dazu gehören unter anderem die Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen, die Beratung zu gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen sowie die Mitwirkung bei Präventionsmaßnahmen.
Ja. Unternehmen sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, eine betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen. Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und die Sicherheit sowie Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Die Häufigkeit der arbeitsmedizinischen Betreuung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der jeweiligen Betreuungsgruppe gemäß DGUV Vorschrift 2. Neben der Grundbetreuung wird eine betriebsspezifische Betreuung abhängig von Gefährdungen und betrieblichen Anforderungen festgelegt.
Die Grundbetreuung ist gesetzlich festgelegt und orientiert sich an der Anzahl der Beschäftigten. Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt zusätzliche betriebliche Risiken, besondere Tätigkeiten oder konkrete Gefährdungen und wird individuell definiert.
Ja. Digitale Anteile der arbeitsmedizinischen Betreuung sind gemäß DGUV Vorschrift 2 zulässig, sofern sie fachlich geeignet sind. Beratung, Dokumentation und Terminorganisation können digital erfolgen, während Vorsorgeuntersuchungen und Begehungen weiterhin vor Ort stattfinden.
Die Arsipa Gruppe bietet eine strukturierte arbeitsmedizinische Betreuung mit klar definierten Prozessen, bundesweiter Verfügbarkeit und regionaler Präsenz. Rechtssichere Umsetzung nach DGUV Vorschrift 2, digitale Steuerung und feste Ansprechpartner sorgen für effiziente Abläufe und nachhaltigen Gesundheitsschutz im Unternehmen.
