Ein Gefahrgutbeauftragter ist gemäß § 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) erforderlich, wenn Unternehmen gefährliche Güter versenden, transportieren, verpacken, be- oder entladen.
Nur Betriebe, die ausschließlich geringe Mengen (Freistellungen nach ADR 1.1.3.6) handhaben, sind davon befreit.