Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit inspiziert Maschinen in einem Industrieunternehmen.

Was Unternehmen zu Gefährdungsbeurteilungen wissen und umsetzen müssen

Arbeitsunfälle, Bußgelder, Berufskrankheiten. Alle lassen sich mit einer grundlegenden Maßnahme verhindern: der Gefährdungsbeurteilung (GBU).
Gefährdungsbeurteilungen sind fester und einer der wichtigsten Bestandteile des Arbeitsschutzes in Unternehmen in Deutschland.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Wer ein Unternehmen führt und Mitarbeitende beschäftigt, trägt auch die Verantwortung für ihre Sicherheit und Gesundheit im Arbeitsalltag. Die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz ist dabei das zentrale Werkzeug, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dabei erfasst sie systematisch alle möglichen Gefährdungen an allen Arbeitsplätzen und Tätigkeitsbereichen in einem Unternehmen.

Neben den offensichtlichen Risiken umfasst sie auch körperliche, psychische, biologische, chemische und ergonomische Belastungen gleichermaßen.

Der Unterschied zwischen Gefährdung und Gefahr

Eine Gefährdung sollte nicht mit einer Gefahr verwechselt werden, denn während sie ein potenzielles Risiko beschreibt, das noch nicht eingetreten ist, bezeichnet eine Gefahr eine konkrete und unmittelbare Bedrohung
Ziel der GBU ist es, Gefährdungen zu erkennen und Maßnahmen festzulegen, um zu verhindern, dass sie zu einer akuten Gefahr wird.
Gefährdungsbeurteilungen sind kein einmaliger Vorgang, sie sind ein Prozess. Sie überprüfen in regelmäßigen Abständen und bei Änderungen im Betrieb die Arbeitsplätze und stellen sicher, dass dort keine Gefährdungen bestehen.

Rechtliche Grundlage: Was sagt das Gesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgebende dazu, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen:

  • §5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber*innen dazu, die Gefährdungen an Arbeitsplätzen zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hier wird auch ausdrücklich auf die psychischen Gefährdungen hingewiesen.
  • §6 ArbSchG fordert außerdem eine schriftliche Dokumentation aller Ergebnisse.

Zusätzlich ergänzen mehrere Verordnungen das Arbeitsschutzgesetz, darunter:

  • DGUV Vorschrift 2: Regelt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Stellt Anforderungen an Arbeitsmittel und Anlagen.
  • Gefahrstoffverordnung (GefSToffV): Regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsstätten.

Wer muss eine GBU erstellen?

Die kurze Antwort lautet: alle Arbeitgeber*innen – und zwar unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Tätigkeitsfeld.
Arbeitgeber*innen tragen gesetzlich die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden.
Zwar können Fachexpertinnen wie Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitgebende unterstützen und beraten – die Verantwortung bleibt jedoch stets bei ihnen.

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz erstellt werden?

Arbeitgeber*innen müssen für jeden Tätigkeitsbereich im Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Ganz gleich ob Büroarbeitsplatz, Lagerhalle, Maschinenarbeitsplatz oder draußen im Gartenlandschaftsbau.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber*innen die GBU regelmäßig überprüfen und bei betrieblichen Änderungen erneut durchführen. Mögliche Änderungen, nach denen eine GBU erneut durchgeführt werden muss:

  • Neue Tätigkeiten
  • Neue Maschine
  • Neue Arbeitsmittel
  • Umstrukturierungen
  • Änderungen in den Arbeitsabläufen
  • Schwangerschaft einer Mitarbeitenden
  • Andere Gefahrstoffe
  • Arbeitsunfälle
  • Beinaheunfälle
  • Änderungen der Rechtslage
  • Neue Erkenntnisse

7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung folgt einem klaren und strukturiertem Ablauf., der sich in sieben Schritte aufteilen lässt, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen und die Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten.

Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Schritt 1: Tätigkeiten und Arbeitsbereiche festlegen
Geltungsbereiche der GBU müssen festgelegt werden. Welche Tätigkeiten, Abteilungen und Arbeitsplätze müssen begutachtet werden?

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln
Verantwortliche erfassen dabei alle relevanten Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch.
Dazu zählen unter anderem:

  • Mechanische Gefährdungen
  • Chemische Gefährdungen
  • Biologische Gefährdungen
  • Physikalische Gefährdungen
  • Ergonomische Gefährdungen
  • Psychische Gefährdungen

Hierfür führen Verantwortliche Arbeitsplatzbegehungen durch, sprechen mit Mitarbeitenden und analysieren Unfall- und Beinahunfallmeldungen.

Schritt 3: Risiken bewerten
Für jede erkannte Gefährdung wird anschließend eine Risikobewertung vorgenommen. Hier wird bewertet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist und wie groß ein möglicher Schaden wäre. Das Ergebnis legt die Reihenfolge des Handlungsbedarfs bei entsprechenden Maßnahmen fest.

Schritt 4: Maßnahmen festlegen
Maßnahmen legen Verantwortliche nach dem STOP-Prinzip fest.
Das bedeutet?

  1. Substitution: Gefährdungsquelle beseitigen oder ersetzen/austauschen durch z. B. eine andere Maschine.
  2. Technische Maßnahmen: z. B. das Anbringen von Schutzvorrichtungen, Absaugungen, Abschirmungen
  3. Organisatorische Maßnahmen: Umplanen durch z. B. Schichtplanung, zeitliche Begrenzungen oder Zugangsregelungen
  4. Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellen und Tragen von z. B. Schutzhandschuhe, Helme, Gehörschutz

Schritt 5: Maßnahmen umsetzen
Für jede Maßnahme legen Arbeitgeber*innen klare Verantwortlichkeiten und Fristen fest und halten diese schriftlich fest.

Schritt 6: Wirksamkeit überprüfen
Nach der Umsetzung kontrollieren Verantwortliche, ob die Maßnahmen tatsächlich wirken. Obwohl dieser Schritt in der Praxis häufig unterschätzt wird, ist er entscheidend für die tatsächliche Sicherheit der Mitarbeitenden.

Schritt 7: Dokumentieren und aktualisieren
Arbeitgeber*innen müssen alle Ergebnisse und Erkenntnisse vollständig dokumentieren. Dazu zählen die ermittelten Gefährdungen, Bewertungen, festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Die Dokumentation muss vollständig, nachvollziehbar und immer aktuell sein. Die zählt als die zentrale Grundlage bei Betriebsprüfungen und im Schadensfall.

Psychische Gefährdungsbeurteilung – in Kürze

Zu den Gefährdungsbeurteilungen gehört auch die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Denn auch diese zählen explizit zu Belastungen, die durch Arbeitgeberin und Arbeitgeber erfasst und verhindert werden sollen.

Obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben ist, sind psychische Gefährdungen in vielen Unternehmen noch immer ein blinder Fleck.

Typische psychische Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz sind beispielsweise:

  • Zeitdruck
  • Arbeitsüberlastung
  • Häufige Unterbrechungen oder Aufgabenwechsel
  • Emotionale Belastungen im Umgang mit Kund*innen
  • Konflikte im Team oder mit Vorgesetzten
  • Schichtarbeit oder unregelmäßige Arbeitszeiten
  • Mangelnder Handlungsspielraum
  • Fehlende Anerkennung

Eine psychische Gefährdungsbeurteilung läuft meist mit Hilfe von Mitarbeitendenbefragungen, Workshops oder einer Kombination aus beidem ab. Hier helfen vor allem organisatorische Schutzmaßnahmen.

Externe Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Fachexpert*innen können Arbeitgebende bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gezielt unterstützen. Vor allem bei Unternehmen mit speziellen Gefährdungen wie beim Arbeiten mit Gefahrstoffen, starken Wachstumsphasen oder nach Unfällen oder Umstrukturierungen ist eine Unterstützung sinnvoll und nicht wegzudenken.

Neben Fachkräften für Arbeitssicherheit können auch Psycholog*innen und Betriebsärzt*innen beratend eingesetzt werden. Diese externe Unterstützung bringt gleich mehrere Vorteile: Fachkenntnisse, Objektivität und Rechtssicherheit. Fachexpert*innen kennen die aktuelle Rechtslage, wissen genau, worauf zu achten ist, und bewerten Gefährdungen ohne Betriebsblindheit.

Wir als Arsipa-Gruppe bieten beispielsweise in der Arbeitssicherheit ebenfalls Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) an.

Fazit zu Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen sind die zentrale Grundlage, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden in Unternehmen zu schützen.

Wer die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung konsequent befolgt, Gefährdungen vollständig erfasst, Maßnahmen gewissenhaft umsetzt und die Dokumentation aktuell hält, schützt nicht nur die Mitarbeiter*innen, sondern ist auch rechtssicher aufgestellt. So werden Unfälle verhindert, Ausfälle reduziert und rechtliche Konsequenzen minimiert.

Unterstützung, beispielsweise durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ist dabei kein Zeichen von Schwäche, sondern klar gelebte Prävention. Denn Fachexpert*innen begleiten die Erstellung, Aktualisierung und die Umsetzung und sorgen dafür, dass wirklich alle Gefährdungen erkannt werden.

Wir sind Ihr Partner für modernen und innovativen Arbeitsschutz. Mit über 1.000 Mitarbeitenden an über 70 Standorten in Deutschland und Österreich unterstützen wir Unternehmen dabei, sichere und gesunde Arbeitsplätze zu schaffen.
Dienstleistungen
Kontakt
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner

Get Started

Connected

#ai
#search
#google
#new
#design
#world
#sun
#solutions