Die Rolle von Betriebsarzt und Betriebsärztin

Eine Betriebsärztin berät einen Mitarbeitenden.

Ihre zentrale Rolle im betrieblichen Gesundheitsschutz

Die Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeiter*innen im Unternehmen ist ein zentrales Anliegen aller Arbeitgeber*innen. Doch wie stellt man sicher, dass alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen erfüllt werden und die Arbeitsschutzmaßnahmen wirklich greifen? Die Antwort liegt unter anderem in einer fachgerechten betriebsärztlichen Betreuung. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin spielt eine Schlüsselrolle für den Arbeitsschutz eines Unternehmens – unabhängig von dessen Größe.

Dieser Beitrag erklärt, warum Betriebsärzt*innen gesetzlich vorgeschrieben sind, welche Aufgaben sie konkret erfüllen und warum ihre Präsenz im Betrieb für Ihre Mitarbeiter*innen und Ihr Unternehmen unverzichtbar ist.

Was ist ein Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin?

Betriebsärzt*innen sind qualifizierte Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin oder Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, die Unternehmen bei Fragen zum Gesundheitsschutz, zur Arbeitssicherheit und zur Unfallverhütung beraten und unterstützen. Sie arbeiten eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen und tragen mit ihrer Expertise dazu bei, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden gewahrt bleibt.

Hinweis: Derzeit herrscht ein Fachkräftemangel im Bereich der Arbeitsmedizin. Besonders kleine Betriebe und ländlich gelegene Unternehmen haben Probleme eine ausreichende Betreuung in der Arbeitsmedizin zu erhalten. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, moderne Lösungen wie digitale Angebote zu nutzen, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen.

Wieso braucht ein Unternehmen einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin?

Die gesetzliche Pflicht
Die „Betriebsarztpflicht“ ist in Deutschland klar geregelt. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt vor, dass jedes Unternehmen einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin bestellen muss – ab der ersten mitarbeitenden Person. Ob Einzelunternehmer*in mit einer angestellten Person oder großer Konzern, die Bestellung einer betriebsärztlichen Betreuung ist verpflichtend.

Diese Regelung basiert auf zwei zentralen Gesetzen:

  •  Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und
  •  Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Zusätzlich regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die konkrete Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Betriebsärzte.
Die DGUV Vorschrift 2 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) enthält hierzu ergänzende Regelungen, wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb organisiert werden soll.

Gesundheitsschutz und Prävention

Über die gesetzliche Pflicht hinaus bietet eine professionelle betriebsärztliche Betreuung viele praktische Vorteile:

  • Unfallverhütung: Betriebsärzt*innen identifizieren Risiken, bevor Unfälle passieren.
  • Prävention von Berufskrankheiten und Gesundheitsrisiken: Durch regelmäßige Beurteilungen der Arbeitsplätze und arbeitsmedizinische Vorsorgen.
  • Gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung: Arbeitsbedingungen werden so optimiert, dass sie zu den Fähigkeiten der Mitarbeitenden passen.
  • Früherkennung von Gesundheitsproblemen: Probleme werden frühzeitig erkannt, bevor sie zu schwerwiegenden Erkrankungen führen.

Konsequenzen bei Nichterfüllung der „Betriebsarztpflicht“

Unternehmen, die keine Betriebsärztin oder keinen Betriebsarzt bestellen, obwohl sie dazu verpflichtet sind, riskieren ernsthafte Konsequenzen:

  • Bußgelder: Bis zu 25.000 Euro drohen bei Verstößen.
  • Behördliche Maßnahmen: Verwarnungen und Beanstandungen durch Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften.
  • Haftungsrisiken: Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können erhebliche Haftungsansprüche entstehen.
  • Erhöhte Unfallquoten und Ausfallzeiten: Fehlende präventive Betreuung führt zu mehr Arbeitsunfällen und Erkrankungen.

Arbeitgebende tragen die volle Verantwortung für den Arbeitsschutz und müssen im Falle von Schäden haften.

Eine Betriebsärztin tippt auf einem Tablett. Sie steht in einem Bürogebäude.

Die Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten im Detail

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin erfüllt ein breites Spektrum von Aufgaben im Bereich der Arbeitsmedizin. Diese sind gesetzlich klar definiert und lassen sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 ableiten.

1. Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Betriebsärzt*innen müssen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teilnehmen. Die ASA-Sitzungen dienen dazu, aktuelle Arbeitsschutzthemen zu besprechen, Maßnahmen zu planen und den Austausch zwischen Arbeitgeber*in, Mitarbeiter*in und weiteren Fachkräften zu fördern. Die Ergebnisse von ASA-Sitzungen und Begehungen sind zu dokumentieren und fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein.

2. Arbeitsmedizinische Vorsorgen

Betriebsärzt*innen führen nach ArbMedVV verschiedene Arten von arbeitsmedizinischen Vorsorgen durch:

Pflichtvorsorgen: Diese sind bei bestimmten Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsrisiken gesetzlich vorgeschrieben und Tätigkeitsvoraussetzung. Beispiele sind Vorsorgen für Arbeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Stoffen oder sonstigen Tätigkeiten (z. B. Arbeitsaufenthalte im Ausland).

Angebotsvorsorgen: Arbeitgebende müssen diese unter bestimmten Bedingungen gesetzlich verpflichtend anbieten und das Angebot dokumentieren, Mitarbeitende können sie aber ablehnen. Die Teilnahme ist freiwillig.

Wunschvorsorgen: Bei möglichem Gesundheitsbezug zur Arbeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Wunschvorsorge. Arbeitgebende dürfen diese nicht ablehnen und tragen die Kosten hierfür.

3. Arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilungen

Betriebsärzt*innen führen unter Umständen Eignungsbeurteilungen durch, um festzustellen, ob Mitarbeitende für eine bestimmte Tätigkeit medizinisch geeignet sind. Dies ist besonders wichtig bei Tätigkeiten mit erhöhten Gesundheitsrisiken. Anlass und Untersuchungsumfang unterliegen je nach Tätigkeit rechtlichen Grundlagen (z. B. FeV, StrlSchV etc.) oder es besteht ein berechtigtes, verhältnismäßiges Arbeitgeberinteresse nach DGUV V1 „Grundsätze der Prävention/Unfallverhütung“ (z. B. bei Tätigkeiten mit Absturzgefährdung).

Die Eignungsbeurteilung erfolgt immer unter strikter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht.

4. Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Betriebsärzt*innen unterstützen und beraten bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen aus arbeitsmedizinischer Perspektive.
Physische und psychische Gefährdungen am Arbeitsplatz werden ermittelt, Risiken bewertet und Maßnahmen festgelegt. Wichtig ist dabei die Dokumentation und Überprüfung der Wirksamkeit in geeigneten Abständen.

5. Arbeitsplatzgestaltung und Ergonomie

Ein wichtiger Bereich der betriebsärztlichen Tätigkeit ist die Beratung zur gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen. Dazu gehört:

  • Ergonomieberatung
  • Optimierung von Arbeitsmitteln und -abläufen
  • Beratung zur Arbeitsorganisation
  • Anpassung von Arbeitsplatzbedingungen an die Fähigkeiten der Mitarbeitenden

6. Unterstützung bei arbeitsbedingten Erkrankungen

Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sind eingebunden in die Primärprävention (Verhinderung von Krankheit), Sekundärprävention (Früherkennung) und Tertiärprävention (Verschlechterung verhindern/Folgen begrenzen) der Beschäftigten.

Sollten Mitarbeiter*innen bereits unter arbeitsbedingten Erkrankungen leiden, unterstützen Betriebsärzte und -ärztinnen bei:

  • Der Diagnose und Beurteilung
  • Der Begleitung und Behandlungsempfehlung
  • Der Beurteilung, ob eine Meldung als mögliche Berufskrankheit erforderlich ist
  • Vermeidung von Krankheitschronifizierung und -verschlechterung

7. Weitere Aufgaben

Zusätzlich zu den genannten Aufgaben gehören auch folgende Tätigkeiten zum Aufgabenspektrum:

  • Beratung zu Mutterschutz und anderen speziellen Themen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen: Analyse von Ursachen und Ableitung von Präventionsmaßnahmen
  • Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGM, BGF), z. B. Check-Up-Untersuchungen
  • Prävention von Berufskrankheiten: Entwicklung von Maßnahmen zur Krankheitsprävention

Die Rechte und Pflichten von Betriebsärzt*innen

Um die Rolle von Betriebsärzten und -ärztinnen zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben. Dies wirkt sich auch auf das Verhältnis zu Arbeitgebenden und Mitarbeiter*innen aus.

Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit

Betriebsärzt*innen sind grundsätzlich medizinisch unabhängig und weisungsfrei. Sie sind gleichermaßen fachliche Berater*innen der Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Im Vordergrund steht der Gesundheitsschutz, zu dem sie gemeinsam mit anderen betrieblichen Akteur*innen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Interessenvertretung der Arbeitnehmenden, schwerbehinderter Menschen, Gleichstellungsbeauftragter, innerbetrieblicher Sozialberatung u. a.) beitragen.

Ärztliche Schweigepflicht

Betriebsärzt*innen unterliegen einer uneingeschränkten ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet:

  • Gesundheitsdaten von Mitarbeiter*innen bleiben vertraulich
  • Arbeitgebende erhalten keine Diagnosen oder detaillierte medizinische Befunde
  • Arbeitgebende erhalten nur arbeitsmedizinische Beurteilungen und/oder Bescheinigungen zur konkreten Einsatzfähigkeit

Die Rechte von Mitarbeiter*innen

Mitarbeitende haben wichtige Rechte im Zusammenhang mit betriebsärztlicher Betreuung:

Schutz von Gesundheitsdaten
Die Gesundheitsdaten von Mitarbeitenden sind streng geschützt. Arbeitgebende dürfen diese nicht einsehen oder weitergeben, auch nicht an andere Abteilungen des Unternehmens.

Folgen bei Verweigerung von Pflichtvorsorgen
Bei Verweigerung von Pflichtvorsorgen kann im Extremfall eine Kündigung erfolgen, da die Tätigkeit ohne Abschluss der Vorsorge nicht ausgeübt werden darf.

Recht auf Beratung
Mitarbeitende können sich an den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin wenden, wenn sie vermuten, dass ihre Gesundheit durch die Arbeit beeinträchtigt wird. Sie werden dann unabhängig beraten und erhalten Empfehlungen zum weiteren Vorgehen.

Die Rechte von Arbeitgebenden

Auch Arbeitgeber*innen haben Rechte im Umgang mit Betriebsärztinnen und -ärzten:

Beratung und Unterstützung
Zum Beispiel dürfen sie Betriebsärzt*innen zur Beratung hinzuziehen bei:

  • Beurteilung von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz
  • Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Planung von Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen

Keine Diagnosen, sondern Beurteilungen
Ein wichtiger Punkt: Arbeitgeber*innen erhalten von Betriebsärzt*innen keine Diagnosen oder detaillierten Befunde. Stattdessen erhalten sie:

  • Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorsorgen
  • Arbeitsbezogene Beurteilungen zur Einsatzfähigkeit
  • Allgemeine arbeitsmedizinische Empfehlungen

Dokumentation und Nachweispflichten

Ein wichtiger Aspekt, den Arbeitgeber*innen nicht vergessen dürfen: Sie müssen die Bestellung des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin schriftlich durchführen und dokumentieren.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass die betriebsärztliche Betreuung tatsächlich stattfindet:

  • Dokumentation der Betreuung
  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen
  • Maßnahmen und deren Überprüfung
  • Betriebsärztliche Berichte

Diese Unterlagen müssen auf Anfrage der Aufsichtsbehörden vorliegen. Fehlende Dokumentation kann zu Bußgeldern führen. Zusätzlich müssen sie ihre Mitarbeiter*innen über die Art der Betreuung informieren und die Zuständigkeiten festlegen.

Fazit: Betriebsärzt*innen als Investition in Gesundheit und Sicherheit

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht. Als unverzichtbare*r Partner*in im betrieblichen Gesundheitsschutz reichen die Aufgaben von der Prävention von Berufskrankheiten über die arbeitsmedizinische Vorsorge bis hin zur Beratung bei der gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Unternehmen, die in eine qualifizierte betriebsärztliche Betreuung investieren, profitieren von:

  • Weniger Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
  • Höherer Mitarbeitendenzufriedenheit und Gesundheit
  • Besserer Rechtssicherheit und Compliance
  • Reduzierten Ausfallzeiten und Kosten
  • Einer positiven Arbeitgebermarke

Angesichts des akuten Fachkräftemangels in der Arbeitsmedizin sind innovative Lösungen wie digitale Betriebsarztservices eine zukunftsweisende Option, um diese Anforderungen nachhaltig zu erfüllen.

Haben Sie noch Fragen zur betriebsärztlichen Betreuung? Unsere Expert*innen im Bereich der Arbeitsmedizin helfen Ihnen gerne weiter. Melden Sie sich einfach über unser Kontaktformular.

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