Der Grundstein der Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen

Risiken erkennen und verhindern.

Wir bieten Gefährdungsbeurteilungen für Unternehmen jeder Größe und Branche. Schaffen Sie Transparenz über Risiken und notwendige Maßnahmen. Wir unterstützen Sie fachkundig bei der Ermittlung von Gefährdungen, ihrer Bewertung, beraten zu Maßnahmen und verhelfen zu einer lückenlosen Dokumentation.

Angebot anfragen

Unsere Leistungen

Professionelle Unterstützung rund um die Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Entwicklung eines individuellen Konzepts

Beurteilung der Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen

Revisionssichere Dokumentation nach § 6 ArbSchG

Entwicklung geeigneter Maßnahmen

Begleitung bei der Maßnahmen­umsetzung

Wirksamkeits­kontrolle

Jetzt bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen lassen!

Wann wird eine Gefährdungsbeurteilung gebraucht?

Jedes Unternehmen braucht für jeden Arbeitsplatz oder Tätigkeitsbereich eine GBU. Diese müssen durch Arbeitgebende mit Unterstützung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit erstellt, regelmäßig kontrolliert und aktualisiert werden.

Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzliche Arbeitgeberpflicht nach § 5 ArbSchG. Wir unterstützen Unternehmen bei der strukturierten Durchführung, Bewertung, Maßnahmenfestlegung und der Dokumentation.

Zwei Männer reden an einem Laptop im Büro über die digitale Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsgrundlage

GBUs sind viel wert, wenn Risiken nachvollziehbar bewertet und Maßnahmen eindeutig ableitbar sind und entsprechend umgesetzt werden können.
Wir gestalten den Prozess so, dass Verantwortliche Orientierung erhalten, Prioritäten erkennen und so die Sicherheit im Unternehmen gezielt verbessern können.

Ein Mann in persönlicher Schutzausrüstung füllt einen Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung aus.

Verlässliche standortübergreifende Unterstützung bei der Erstellung der GBU

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit begleiten Unternehmen bundesweit und schaffen durch digitale Prozesse hohe Transparenz und kurze Wege.
So erhalten Sie zeitnah Ergebnisse, eine klare Dokumentation und Ansprechpartner*innen, die Ihre betrieblichen Abläufe wirklich verstehen.

Standorte entdecken

Ein Mann in PSA steht in einem Industriebetrieb und aktualisiert die GBU am Laptop.

GBU als Teil eines ganzheitlichen Arbeitsschutzes

Gefährdungsbeurteilungen in Unternehmen entfalten ihre Wirkung besonders gut, wenn sie in ein abgestimmtes Arbeitsschutzsystem eingebettet sind.
Wir verbinden Analysen, Unterweisungen, Begehungen und Prüfpflichten zu einem konsistenten Rahmen, der Sicherheit erleichtert und Verantwortliche entlastet.

Wir beraten Sie gern

zu allen Themen rund um Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit.

Sibel Alkan

Kundenbetreuung

Häufig gestellte Fragen zur Gefährdungsbeurteilung (FAQs)

Eine Gefährdungsbeurteilung erfasst und bewertet systematisch alle potenziellen Gefahren im Betrieb – sie bildet die Grundlage für einen wirksamen und rechtssicheren Arbeitsschutz.

Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzliche Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG). Sie/Er kann die Durchführung an fachkundige Personen delegieren wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen oder externe Expert*innen. Die Verantwortung verbleibt jedoch immer beim Arbeitgebenden.

Eine Gefährdungsbeurteilung folgt immer einem strukturierten Prozess:

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen → Gefährdungen ermitteln → Risiken bewerten → Schutzmaßnahmen festlegen (nach STOP-Prinzip) → Maßnahmen umsetzen → Wirksamkeit prüfen → Dokumentation.

Sie muss schriftlich vorliegen und für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in einem Unternehmen erstellt werden.

Eine Gefährdungsbeurteilung muss für jeden Arbeitsplatz erstellt werden. Sie muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Stoffe ändern, nach Unfällen oder Beinaheunfällen sowie bei neuen gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, mindestens alle 1–2 Jahre, auch ohne konkreten Anlass.

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