Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz
Arbeitsunfall, Bußgelder, Berufskrankheiten – sie alle lassen sich mit Gefährdungsbeurteilungen verhindern. Sie gehören zu den wichtigsten Maßnahmen im betrieblichen Arbeitsschutz. Und trotzdem werden sie in vielen Unternehmen vernachlässigt, falsch umgesetzt oder schlicht vergessen. Dieser Beitrag erklärt, was Arbeitgeber*innen tun müssen, wie eine Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt funktioniert und warum sie kein bürokratischer Aufwand, sondern echter Mehrwert für Unternehmen ist.
In Kürze:
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Wer ein Unternehmen führt und Mitarbeitende beschäftigt, trägt auch die Verantwortung für ihre Sicherheit und Gesundheit im Arbeitsalltag. Die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz ist dabei das zentrale Werkzeug, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dabei erfasst sie systematisch alle möglichen Gefährdungen an allen Arbeitsplätzen und Tätigkeitsbereichen in einem Unternehmen.
Neben den offensichtlichen Risiken umfasst sie auch körperliche, psychische, biologische, chemische und ergonomische Belastungen gleichermaßen.
Der Unterschied zwischen Gefährdung und Gefahr
Eine Gefährdung sollte nicht mit einer Gefahr verwechselt werden, denn während sie ein potenzielles Risiko beschreibt, das noch nicht eingetreten ist, bezeichnet eine Gefahr eine konkrete und unmittelbare Bedrohung
Ziel der GBU ist es, Gefährdungen zu erkennen und Maßnahmen festzulegen, um zu verhindern, dass sie zu einer akuten Gefahr wird.
Gefährdungsbeurteilungen sind kein einmaliger Vorgang, sie sind ein Prozess. Sie überprüfen in regelmäßigen Abständen und bei Änderungen im Betrieb die Arbeitsplätze und stellen sicher, dass dort keine Gefährdungen bestehen.
Rechtliche Grundlage: Was sagt das Gesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgebende dazu, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen:
- §5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber*innen dazu, die Gefährdungen an Arbeitsplätzen zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hier wird auch ausdrücklich auf die psychischen Gefährdungen hingewiesen.
- §6 ArbSchG fordert außerdem eine schriftliche Dokumentation aller Ergebnisse.
Zusätzlich ergänzen mehrere Verordnungen das Arbeitsschutzgesetz, darunter:
- DGUV Vorschrift 2: Regelt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Stellt Anforderungen an Arbeitsmittel und Anlagen.
- Gefahrstoffverordnung (GefSToffV): Regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsstätten.
Wer muss eine GBU erstellen?
Die kurze Antwort lautet: alle Arbeitgeber*innen – und zwar unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Tätigkeitsfeld. Arbeitgeber*innen tragen gesetzlich die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden. Zwar können Fachexpertinnen wie Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitgebende unterstützen und beraten – die Verantwortung bleibt jedoch stets bei ihnen.
Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz erstellt werden?
Arbeitgeber*innen müssen für jeden Tätigkeitsbereich im Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Ganz gleich ob Büroarbeitsplatz, Lagerhalle, Maschinenarbeitsplatz oder draußen im Gartenlandschaftsbau. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber*innen die GBU regelmäßig überprüfen und bei betrieblichen Änderungen erneut durchführen. Mögliche Änderungen, nach denen eine GBU erneut durchgeführt werden muss:
- Neue Tätigkeiten
- Neue Maschine
- Neue Arbeitsmittel
- Umstrukturierungen
- Änderungen in den Arbeitsabläufen
- Schwangerschaft einer Mitarbeitenden
- Andere Gefahrstoffe
- Arbeitsunfälle
- Beinaheunfälle
- Änderungen der Rechtslage
- Neue Erkenntnisse
7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung folgt einem klaren und strukturiertem Ablauf., der sich in sieben Schritte aufteilen lässt, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen und die Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten.
Schritt 1: Tätigkeiten und Arbeitsbereiche festlegen
Geltungsbereiche der GBU müssen festgelegt werden. Welche Tätigkeiten, Abteilungen und Arbeitsplätze müssen begutachtet werden?
Schritt 2: Gefährdungen ermitteln
Verantwortliche erfassen dabei alle relevanten Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch.
Dazu zählen unter anderem:
- Mechanische Gefährdungen
- Chemische Gefährdungen
- Biologische Gefährdungen
- Physikalische Gefährdungen
- Ergonomische Gefährdungen
- Psychische Gefährdungen
Hierfür führen Verantwortliche Arbeitsplatzbegehungen durch, sprechen mit Mitarbeitenden und analysieren Unfall- und Beinahunfallmeldungen.
Schritt 3: Risiken bewerten
Für jede erkannte Gefährdung wird anschließend eine Risikobewertung vorgenommen. Hier wird bewertet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist und wie groß ein möglicher Schaden wäre. Das Ergebnis legt die Reihenfolge des Handlungsbedarfs bei entsprechenden Maßnahmen fest.
Schritt 4: Maßnahmen festlegen
Maßnahmen legen Verantwortliche nach dem STOP-Prinzip fest. Das bedeutet?
- Substitution: Gefährdungsquelle beseitigen oder ersetzen/austauschen durch z. B. eine andere Maschine.
- Technische Maßnahmen: z. B. das Anbringen von Schutzvorrichtungen, Absaugungen, Abschirmungen
- Organisatorische Maßnahmen: Umplanen durch z. B. Schichtplanung, zeitliche Begrenzungen oder Zugangsregelungen
- Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellen und Tragen von z. B. Schutzhandschuhe, Helme, Gehörschutz
Schritt 5: Maßnahmen umsetzen
Für jede Maßnahme legen Arbeitgeber*innen klare Verantwortlichkeiten und Fristen fest und halten diese schriftlich fest.
Schritt 6: Wirksamkeit überprüfen
Nach der Umsetzung kontrollieren Verantwortliche, ob die Maßnahmen tatsächlich wirken. Obwohl dieser Schritt in der Praxis häufig unterschätzt wird, ist er entscheidend für die tatsächliche Sicherheit der Mitarbeitenden.
Schritt 7: Dokumentieren und aktualisieren
Arbeitgeber*innen müssen alle Ergebnisse und Erkenntnisse vollständig dokumentieren. Dazu zählen die ermittelten Gefährdungen, Bewertungen, festgelegte Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Die Dokumentation muss vollständig, nachvollziehbar und immer aktuell sein. Die zählt als die zentrale Grundlage bei Betriebsprüfungen und im Schadensfall.
9 Schritte der Gefährdungsbeurteilung oder 9 Schritte der Beurteilung des Arbeitssystems
Mit der Einführung der Qualifikation zur Sifa 3.0 wurde auch das Ausbildungskonzept angepasst und aus den sieben Handlungsschritten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurden neun Schritte entwickelt.
Die sieben ursprünglichen Maßnahmen wurden nicht nur um zwei weitere ergänzt, sondern im Gesamtbild sinnvoll umformuliert:
Schritt 1: Erfassen und Abgrenzen des Arbeitssystems
Das Arbeitssystem wird klar definiert: Welche Tätigkeiten, Bereiche, Personen und Arbeitsmittel gehören dazu?
Schritt 2: Ermitteln der Gefährdungen, Belastungen, Ressourcen
Alle Gefährdungen und Belastungen werden systematisch erfasst – von mechanischen bis zu psychischen. Neu: Auch vorhandene Ressourcen werden mitgedacht.
Schritt 3: Beurteilen von Gefährdungen, Belastungen, Ressourcen
Wie hoch ist das Risiko, wie stark die Belastung – und welche Ressourcen können gestärkt werden?
Schritt 4: Setzen von Arbeitsschutzzielen
Konkrete, messbare Ziele werden definiert. Was soll erreicht werden – und woran lässt sich das ablesen?
Schritt 5: Setzen von Gestaltungszielen
Es wird festgelegt, wie das Arbeitssystem künftig aussehen soll. Nicht nur Risiken vermeiden, sondern: Wie soll gute Arbeit aussehen?
Schritt 6: Entwickeln von Gestaltungsalternativen
Verschiedene Lösungswege werden entwickelt – bevor vorschnell eine Maßnahme festgelegt wird.
Schritt 7: Auswählen von Gestaltungslösungen
Die beste Lösung wird nach Wirksamkeit, Umsetzbarkeit und Akzeptanz ausgewählt und dokumentiert.
Schritt 8: Umsetzen der Gestaltungslösungen
Die Lösung geht in die Praxis. Verantwortlichkeiten und Fristen werden klar festgelegt.
Schritt 9: Überprüfen der Wirksamkeit der Gestaltungslösungen
Wirken die Maßnahmen? Die Ergebnisse der Kontrolle fließen direkt in die nächste Beurteilung ein.

Psychische Gefährdungsbeurteilung – in Kürze
Zu den Gefährdungsbeurteilungen gehört auch die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Denn auch diese zählen explizit zu Belastungen, die durch Arbeitgeberin und Arbeitgeber erfasst und verhindert werden sollen.
Obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben ist, sind psychische Gefährdungen in vielen Unternehmen noch immer ein blinder Fleck.
Typische psychische Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz sind beispielsweise:
- Zeitdruck
- Arbeitsüberlastung
- Häufige Unterbrechungen oder Aufgabenwechsel
- Emotionale Belastungen im Umgang mit Kund*innen
- Konflikte im Team oder mit Vorgesetzten
- Schichtarbeit oder unregelmäßige Arbeitszeiten
- Mangelnder Handlungsspielraum
- Fehlende Anerkennung
Eine psychische Gefährdungsbeurteilung läuft meist mit Hilfe von Mitarbeitendenbefragungen, Workshops oder einer Kombination aus beidem ab. Hier helfen vor allem organisatorische Schutzmaßnahmen.
Externe Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz
Fachexpert*innen können Arbeitgebende bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gezielt unterstützen. Vor allem bei Unternehmen mit speziellen Gefährdungen wie beim Arbeiten mit Gefahrstoffen, starken Wachstumsphasen oder nach Unfällen oder Umstrukturierungen ist eine Unterstützung sinnvoll und nicht wegzudenken.
Neben Fachkräften für Arbeitssicherheit können auch Psycholog*innen und Betriebsärzt*innen beratend eingesetzt werden. Diese externe Unterstützung bringt gleich mehrere Vorteile: Fachkenntnisse, Objektivität und Rechtssicherheit. Fachexpert*innen kennen die aktuelle Rechtslage, wissen genau, worauf zu achten ist, und bewerten Gefährdungen ohne Betriebsblindheit.
Wir als Arsipa-Gruppe bieten beispielsweise in der Arbeitssicherheit ebenfalls Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) an.
Fazit zu Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungsbeurteilungen sind die zentrale Grundlage, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden in Unternehmen zu schützen.
Wer die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung konsequent befolgt, Gefährdungen vollständig erfasst, Maßnahmen gewissenhaft umsetzt und die Dokumentation aktuell hält, schützt nicht nur die Mitarbeiter*innen, sondern ist auch rechtssicher aufgestellt. So werden Unfälle verhindert, Ausfälle reduziert und rechtliche Konsequenzen minimiert.
Unterstützung, beispielsweise durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ist dabei kein Zeichen von Schwäche, sondern klar gelebte Prävention. Denn Fachexpert*innen begleiten die Erstellung, Aktualisierung und die Umsetzung und sorgen dafür, dass wirklich alle Gefährdungen erkannt werden.
Häufig gestellte Fragen zur Gefährdungsbeurteilung (FAQs)
Eine Gefährdungsbeurteilung erfasst und bewertet systematisch alle potenziellen Gefahren im Betrieb - sie bildet die Grundlage für einen wirksamen und rechtssicheren Arbeitsschutz.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen oder rechtliche Vorgaben ändern – oder wenn neue Erkenntnisse zu Gefährdungen vorliegen. Empfehlenswert ist eine regelmäßige Überprüfung, da einige Regelwerke konkrete Fristen vorgeben.
Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzliche Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG). Sie/Er kann die Durchführung an fachkundige Personen delegieren wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen oder externe Expert*innen. Die Verantwortung verbleibt jedoch immer beim Arbeitgebenden.
Eine Gefährdungsbeurteilung folgt immer einem strukturierten Prozess:
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen → Gefährdungen ermitteln → Risiken bewerten → Schutzmaßnahmen festlegen (nach STOP-Prinzip) → Maßnahmen umsetzen → Wirksamkeit prüfen → Dokumentation.
Sie muss schriftlich vorliegen und für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in einem Unternehmen erstellt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss für jeden Arbeitsplatz erstellt werden. Sie muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Stoffe ändern, nach Unfällen oder Beinaheunfällen sowie bei neuen gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, mindestens alle 1–2 Jahre, auch ohne konkreten Anlass.
